0
Die Obliegenheit im spanischen Versicherungsrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen deutschem und spanischem Recht - Cover

Die Obliegenheit im spanischen Versicherungsrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen deutschem und spanischem Recht

Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen deutschem und spanischem Recht, Kölner Reihe 109

Erschienen am 29.08.2003
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783899520576
Sprache: Deutsch
Umfang: XXII, 329 S.
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Das spanische Versicherungsvertragsgesetz von 1980 (LCS) wurde bisher in der europäischen Literatur wenig beachtet. Dabei ist ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Dienst- und Niederlassungsfreiheit der EG bedeutsam und unerlässlich für die Harmonisierung im Sinne der funktionalen Rechtsangleichung. Im Gegensatz zum LCS wird das deutsche Versicherungsvertragsgesetz von 1908 (VVG) als reformbedürftig erachtet, insbesondere im Hinblick auf die Obliegenheiten, das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" und den Verbraucherschutz. Das LCS bietet diesbezüglich Anregungen. In ihrer Systematik stimmen das spanische und das deutsche VVG weitgehend überein. Ein zentrales Interesse des Versicherers liegt in der Bestimmung der Gefahr. Rechtstechnisch bedienen sich der spanische und der deutsche Gesetzgeber gleicher Mittel: Der Versicherungsnehmer wird mit Obliegenheiten belastet und verliert bei Verletzung der Obliegenheit unter Umständen seinen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Deutliche Unterschiede zeigen sich in der systematischen Ausgestaltung der Rechtsfolgen. Hier bedient sich der spanische Gesetzgeber der sogenannten "Pro-Rata-Regel", einer proportionalen Abstufung der Entschädigungspflicht bezogen auf die Minderanzeige der Gefahr. Eine Besonderheit im spanischen Recht ist Art. 3, Abs. 1, S. 3 LCS. Demzufolge Regelungen, die den Versicherungsnehmer in seinen Rechten "einschränken" nur unter der erweiterten formellen Voraussetzung wirksam sind. Auch hier besteht die Streitfrage, ob Risikoausschlussnormen ebenfalls dieser Vorschrift unterliegen. Eine weitere Besonderheit ist Art. 3, Abs. 3 LCS. Danach muss die Versicherungsaufsicht, wenn der Oberste Gerichtshof eine Klausel in einem Versicherungsvertrag für nichtig erklärt, diejenigen Verbraucher, die in ihren Verträgen ebenfalls die für nichtig erkannte Klausel verwenden, anweisen, diese entsprechend abzuändern.