0

Die Behandlung von Berufs(erst)ausbildungskosten innerhalb der Überschusseinkünfte

Sonderausgaben oder Werbungskosten?, Akademische Schriftenreihe Bd. V352476

Erschienen am 10.02.2017, Auflage: 1/2017
17,95 €
(inkl. MwSt.)

Lieferbar innerhalb 1 - 2 Wochen

In den Warenkorb
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783668387614
Sprache: Deutsch
Umfang: 44 S.
Format (T/L/B): 0.4 x 21 x 14.8 cm
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie sollten die Kosten der Berufs(erst)ausbildung innerhalb der Überschusseinküfte behandelt werden? Dieser Frage wird in der vorliegenden Bachelorarbeit nachgegangen. Grundlage der Bestimmung der jeweiligen Steuerbelastung innerhalb der Einkommensteuererklärung ist die Ermittlung des Überschusses über die Einkünfte. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen dementsprechend Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie Werkzeuge und typische Berufsbekleidung. Weiterhin können Aufwendungen für die Berufsausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern bereits eine abgeschlossene akademische oder nicht akademische Erstausbildung vorliegt oder eine Erstausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses absolviert wird gemäß § 9 Absatz 6 EStG (n.F.). Sollte eine Erstausbildung noch nicht vorliegen, so können die Aufwendungen für eine Berufsausbildung jedoch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jährlich in Höhe von 6000. Auf den ersten Blick scheint dies ein guter Kompromiss zu sein. In der Praxis jedoch können entstandene Kosten für die Berufsausbildung dennoch nicht innerhalb des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden, da im jeweiligen Zeitraum, in dem die Kosten entstanden sind, meistens keine Ein-nahmen vorliegen, die besteuert werden könnten. Da Sonderausgaben im Gegensatz zu den Werbungskosten nicht vortragsfähig sind, verfällt die Abzugsfähigkeit mit Ablauf des einnahmenlosen Veranlagungszeitraumes. Besonders Studenten an Privatschulen sind davon betroffen. Die Kosten für ein Studium betragen häufig über 10.000 jährlich, ohne dass diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Auch der Bundesfinanzhof beschäftigte sich mit dieser offensichtlichen Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis und verfasste dazu acht Beschlüsse, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind.